Garderobe
AIDA ist Urlaub mit einem Lächeln und ganz ohne Zwang. Wir bitten Sie jedoch, Restaurants und Bars nicht in Bade- oder Sportbekleidung und nicht barfuß zu besuchen. Wir bitten die Herren, abends lange Hosen im Restaurant zu tragen.
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Hospital
Im Hospital (Deck 3) kümmert sich unser Schiffsarzt im Fall der Fälle um Sie. Die Sprechzeiten finden Sie im tagesaktuellen Bordprogramm. Sollten Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, wenden Sie sich bitte zu Beginn der Reise an den Schiffsarzt. Die Abrechnung über Krankenschein ist nicht möglich. Am Abend vor Ihrer Abreise wird Ihnen die Hospitalrechnung in die Kabine gelegt. Diese Rechnung können Sie zur Kostenerstattung bei Ihrer Reisekrankenversicherung oder Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.
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Internet und E-Mails an Bord
An Bord von AIDA sind Sie immer mit der Welt verbunden. Sie haben folgende Möglichkeiten, im Internet zu surfen:
- Internetstation: Im Rezeptionsbereich auf Deck 5 stehen mehrere Terminals und Drucker zur Verfügung.
- WLAN: Mit Ihrem Smartphone, Tablet oder Laptop können Sie in nahezu allen öffentlichen Bereichen und in den Kabinen kabellos surfen.
Die Internetnutzung sowie das Senden und Empfangen von E-Mails sind kostenpflichtig. Dazu stehen Ihnen verschiedene Tarifpakete zur Auswahl. Eine Übersicht finden Sie an der Rezeption und vor Einwahl ins Internet. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Fahrtgebieten zu Störungen der Satellitenverbindung kommen kann. Dann sind Internetnutzung und Telefonieren zeitweise nur eingeschränkt möglich.
Unser Tipp: Über das bordeigene WLAN können Sie kostenfrei das Bordportal nutzen. Hier finden Sie u. a. das aktuelle Tagesprogramm, die myAIDA Heute zum Herunterladen, Informationen zum nächsten Hafen und aktuelle Nachrichten aus aller Welt.
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Jugendschutz in der Öffentlichkeit & im Bereich der Medien
JUGENDSCHUTZ IN DER ÖFFENTLICHKEIT & IM BEREICH DER MEDIEN
Auszug aus dem deutschen Jugendschutzgesetz vom 01.01.2009
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24:00 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22:00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24:00 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Bereichen oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
- andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauf tragten Person gestattet werden
- Kindern unter sechs Jahren,
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20:00 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22:00 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24:00 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18:00 Uhr vorgeführt werden.
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Auf AIDA gibt es spezielle Regelungen um Jugendlichen auch unter 16 Jahren, mit Einverständnis der Eltern, den Zugang zur Disco zu ermöglichen. Weitere Information dazu erhalten Sie von den Gastgebern Kids & Teens.
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Kabinen
Alle Kabinen sind klimatisiert, mit Teppichboden ausgelegt und verfügen über Dusche/WC, Sat-TV, Radio, Safe, zusätzliches Kopfkissen und Direktwahltelefon. Der 220-V-Anschluss im Badezimmer ist für den Gebrauch eines Rasierapparats vorgesehen. Ein Föhn liegt in der Schreibtischschublade. Ihre gebrauchten Handtücher tauschen wir gern gegen frische aus. Dazu legen Sie die Tücher bitte einfach auf den Boden. Sie unterstützen uns aktiv beim Umweltschutz, wenn Sie Ihre Handtücher mehrmals verwenden.
Ihr Gepäck wird Ihnen am Anreisetag im Laufe des Abends vor die Kabinentür gebracht. Ihr Reisegepäck können Sie platzsparend unter den Betten verstauen. Am Abreisetag kümmert sich unsere Crew auch gern um Ihr Gepäck. Dazu informieren wir Sie rechtzeitig in der tagesaktuellen Bordzeitung myAIDA Heute bzw. in einem Kabinenbrief.
Unsere Schiffe sind mit modernen Vakuum-Toiletten ausgestattet, da diese besonders praktikabel und umweltfreundlich sind. Damit sie tadellos funktionieren, bitten wir Sie, nur das zur Verfügung gestellte Toilettenpapier zu verwenden. Für alle anderen Dinge, wie z. B. Tampons, Kosmetik-, Feucht- und Papiertaschentücher sowie feuchtes Toilettenpapier benutzen Sie bitte die vorgesehenen Hygienebeutel. Vielen Dank!
Walkie-Talkies und andere Babyphone funktionieren nur teilweise an Bord, da durch die elektrische Abschirmung und die Stahlbauweise die Funkverbindung gestört sein kann. Es ist natürlich möglich, dass Sie Ihr eigenes Babyphon an Bord testen. An der Rezeption bieten wir Ihnen Babyphone gegen eine geringe Gebühr zum Verleih an. Für das Ausleihen des Babyphons wird eine einmalige Kaution auf Ihrem Bordkonto verbucht. Bei der Rückgabe wird Ihnen der Betrag wieder erstattet.
Bitte beachten Sie, dass die Verfügbarkeit bei großer Nachfrage teilweise eingeschränkt sein kann.
Unser Tipp für Ihre nächste Reise:
Über myAIDA können Sie schon vor der Reise Ihr Babyphon zum günstigen Reise-Paketpreis reservieren. Es liegt dann am Anreisetag in Ihrer Kabine für Sie bereit. Wir empfehlen die rechtzeitige Reservierung, insbesondere in den Ferienzeiten.
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Kids & Teens
Extra für kleine Entdecker gibt es an Bord ein eigenes Abenteuerland (Deck 5) mit einem Pool und jeder Menge Spiel- und Bastelangeboten. Kinder zwischen 3 und 11 Jahren werden von unseren Kids Gastgebern bestens betreut. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus hygienischen Gründen nur Kinder betreuen, die nicht mehr regelmäßig Windeln tragen und selbstständig auf Toilette gehen können. Auch für unsere kleinsten Gäste unter 3 Jahren haben wir an alles gedacht. Alle Informationen zum Reisen mit Kindern und zur Kinderbetreuung finden Sie in der Broschüre „AIDA Elterninfo“ (auch auf unserer Homepage zum Download). Bei Fragen können Sie sich auch gern an die Kids Gastgeber und die Rezeption wenden. In den Ferienzeiten organisieren die Teens Gastgeber zusätzlich tolle Programme an Bord und an Land. Infos gibt es im Teens Infoordner an der Rezeption.
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Konferenzraum
Unser Konferenzraum (Deck 11) verfügt über modernste Technik und variable Bestuhlung. Für Buchungsanfragen wenden Sie sich bitte an die Rezeption (Deck 5).
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Hospital
Im Hospital (Deck 3) kümmert sich unser Schiffsarzt im Fall der Fälle um Sie. Die Sprechzeiten finden Sie in der AIDAheute. Sollten Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, wenden Sie sich bitte zu Beginn der Reise an den Schiffsarzt. Die Abrechnung über Krankenschein ist nicht möglich. Am Ende jeder Behandlung erhalten Sie eine Arztrechnung, welche gesondert auf das Bordkonto gebucht wird. Diese Rechnung können Sie zur Kostenerstattung bei Ihrer Reisekrankenversicherung oder Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.
Falls Sie die Rechnung nicht unmittelbar bekommen haben, besteht die Möglichkeit, sie nachträglich im Hospital zu den Öffnungszeiten abzuholen.
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